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AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der
GREX Technologies GmbH

I. Allgemeines, Geltung der Bedingungen

1. Sämtliche unserer Lieferungen und Angebote einschließlich Vorschläge, Beratungen und sonstige Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit dem Abschluss des Vertrages gelten diese Bedingungen als vereinbart. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Sofern sich nach Angebotsabgabe aufgrund neuer oder geänderter rechtlicher Vorschriften oder Forderungen von Behörden und Prüfstellen die Notwendigkeit der Änderung der vertraglichen Verpflichtungen ergeben, ist der Vertrag unter Berücksichtigung der Belange der Vertragspartner anzupassen.

II. Angebot, Gewerbliche Schutz- und Urheberrechte

1. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Den Zwischenverkauf angebotener Produkte behalten wir uns vor.

3. Die von uns zur Verfügung gestellten Verkaufsunterlagen wie Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen, Schriftstücke, Skizzen, Muster, Datenträger, Materialien, Proben und andere Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) bleiben auch dann unser Eigentum, wenn hierfür vom Besteller anteilige Kosten vergütet werden. An den Unterlagen behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte sowie Patent- bzw. andere gewerbliche Schutzrechte oder entsprechende Nutzungsrechte vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind uns, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurück zu geben.

III. Lieferumfang

Für den Inhalt und Umfang der Lieferung und unserer Leistungspflichten ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

IV. Zahlungsbedingungen und Preise

1. Unsere Preise gelten in Euro, ab Werk, ausschließlich Verpackung und Verzollung und im Inland zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Sofern sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Maßgebend ist das Datum des Eingangs der Zahlung auf unserem Geschäftskonto. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Regelungen.

3. Schecks werden nur bei besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber entgegen genommen; Wechselzahlungen werden nicht akzeptiert. Eventuell anfallende Bankspesen trägt der Besteller. Die Forderung gilt erst mit Einlösung der Zahlungsmittel als getilgt.

4. Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen ein Rückbehaltungsrecht geltend zu machen oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, soweit sie nicht ausdrücklich von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

V. Lieferung und Versand

1. Alle von uns genannten Liefertermine sind unverbindliche Liefertermine, es sei denn, dass ein Liefertermin ausdrücklich schriftlich bindend vereinbart wird.

2. Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferfrist durch uns ist, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen uns und dem Besteller geklärt sind und dass der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen wie z. B. Stellung von ihm zu beschaffender Teile oder Unterlagen oder die Leistung einer Anzahlung, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

3. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und richtiger Selbstbelieferung.

4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder werden von ihm schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, geltend zu machen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

6. Beim Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen, wie beispielsweise Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, behördliche Anweisungen, Verzögerungen in der Anlieferung von Vormaterial etc. - und zwar gleichgültig, ob diese Hindernisse bei uns oder unseren Lieferanten eintreten - haben wir Liefer- und Leistungsverzögerungen auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferfrist um einen angemessenen Zeitraum zu verlängern. Wird durch die genannten Hindernisse die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von unseren Lieferverpflichtungen frei. Schadenersatzansprüche des Bestellers bestehen wegen eines solchen Rücktritts nicht. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn wir bereits in Verzug sind. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

7. Sofern wir uns infolge unseres eigenen Verschuldens in Verzug befinden und dem Besteller hieraus ein Schaden erwächst, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5% , im Ganzen aber höchstens 5% vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich benutzt werden kann. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Unberührt bleibt unsere Haftung gemäß Abschnitt IX dieser Bedingungen. Befinden wir uns im Lieferverzug, ist der Besteller verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach deren fruchtlosen Ablauf ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

8. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat, berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosen Verlauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

VI. Versand, Gefahrenübergang

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung ab Werk Limburg vereinbart.

2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.

3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich daraus keine Nachteile für den Gebrauch ergeben.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vor, soweit diese bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstanden sind (einschließlich Forderungen aus Anschlussaufträgen, Nachbestellungen, Ersatzteilbestellungen).

2. Bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware nach vorangegangener Androhung zurückzunehmen. Mit der Rücknahme des Liefergegenstandes durch uns erfolgt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich erklärt. Nach Rücknahme des Liefergegenstandes sind wir zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist - abzüglich angemessener Verwertungskosten - auf die Verbindlichkeiten des Bestellers uns gegenüber anzurechnen. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

3. Der Besteller darf den Liefergegenstand vor seiner vollständigen Bezahlung weder verpfänden noch sicherübereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Verfügungen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich und unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen schriftlich zu informieren. Die Kosten der Intervention trägt der Besteller.

4. Die Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt ist.

5. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, so verpflichten wir uns, die vorgenannten Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben.

VIII. Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leisten wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt IX - Gewähr wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

2. Zur Durchführung aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Absprache mit uns die notwendige Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.

3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir, soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Ferner tragen wir, falls dies nach Lage des Einzelfalls billigerweise verlangt werden kann, die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus. Darüber hinaus gehende Kosten trägt der Besteller.

4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag, wenn wir - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt bzw. unmöglich oder für uns unzumutbar ist. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt der Liefergegenstand beim Besteller, soweit ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:

 a) Schäden in Folge mangelhafter Angaben des Bestellers über gewünschte Funktionen, Aufstellort, schädliche Umwelteinflüsse, Eigenschaften und Art der Prüfware.

b) Schäden durch fehlerhafte und nachlässige Behandlung, ungeeignete, unsachgemäße und übermäßige Verwendung, nicht ordnungsgemäße Wartung, fehlerhafte Montage- bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, negative chemische, elektrochemische, elektrische oder sonstige Umwelteinflüsse - sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.

6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht unsererseits keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

7. Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich nach der Anlieferung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Kommt der Besteller dieser Obliegenheit nicht nach, gilt die Lieferung als genehmigt. Zeigt sich später ein Mangel, ist uns der Mangel unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die Lieferung auch insoweit als genehmigt.

IX. Haftung

Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben oder bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Für den Ersatz des Verzögerungsschadens im Falle des Lieferverzuges gilt Abschnitt V.6. Darüber hinaus gehende Ansprüche, insbesondere wegen entgangenen Gewinns oder für sonstige Vermögensschäden, sind ausgeschlossen.

X. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt IX gelten die gesetzlichen Fristen.

XI. Software

1. Dem Besteller wird ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation im internen Gebrauch zu nutzen. Alle sonstigen Rechte bleiben bei uns. Die Software wird zur alleinigen Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

2. Der Besteller hat sicherzustellen, dass Software und Dokumentation Dritten nicht zugänglich sind, es sei denn wir hätten dem vorher schriftlich ausdrücklich zugestimmt.

3. Abgesehen von der Herstellung einer Sicherungskopie und der in § 69 d Absatz 3 und § 69 e des Urheberrechtsgesetzes genannten Ausnahmen ist jedwede Vervielfältigung, Übersetzung, Bearbeitung oder sonstige Umgestaltung des Programms nur nach unserer vorhergehenden schriftlichen Zustimmung zulässig. Der Besteller verpflichtet sich, urheberschutzrechtliche Vermerke nicht zu entfernen oder zu verändern und diese auch auf Kopien anzubringen.

4. Der Besteller erhält durch die Nutzungsrechte keinerlei weitergehende eigentums- oder urheberrechtliche Ansprüche. Die Urheberrechte an der Software verbleiben bei uns.

5. Der Besteller haftet uns für alle Schäden, die durch eine unterbliebene Löschung, andere urheberrechtlich und/oder vertraglich nicht zulässige Nutzung Dritter entsteht.

6. Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass es nach dem derzeitigen Stand der Softwaretechnik nicht möglich ist, Programme zu entwickeln, die unter allen Bedingungen und in jeder Konfiguration fehlerfrei arbeiten und alle im Einzelfall auftretenden Besonderheiten erfassen können.

7. Wir haften nicht für ausgebliebene Leistungsergebnisse des Einsatzes der verkauften Software, für direkte oder indirekt verursachte Schäden (z. B. entgangene Gewinne, Betriebsunterbrechungen, Produktionsausfall, ausgebliebene Einsparungen), sowie für Verluste von Daten oder Schäden, die im Zusammenhang mit der Wiederherstellung verloren gegangener Daten entstehen.

8. Wir behalten uns vor, auch nach Lieferung Änderungen an den Programmen vorzunehmen, welche deren Leistungsfähigkeit verbessern und die übrige Software nicht beeinträchtigen.

XII. Anwendbares Recht, Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Limburg. Dasselbe gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Wir sind jedoch berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Bestellers zu klagen.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages zwischen uns und dem Besteller einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unvollständig sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.